Wohnsitz von EU-Bürgern
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen EWR-Vertragsstaates, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten möchten, müssen sich persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der sie sich aufhalten oder ihren Wohnsitz begründen wollen, oder, falls dies nicht möglich ist, bei der zuständigen Polizeistation, im Zentralen Ausländerregister eintragen lassen. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Einreise nach Spanien gestellt werden. Es wird umgehend eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt, die Name, Staatsangehörigkeit und Anschrift der registrierten Person, ihre Ausländeridentifikationsnummer und das Registrierungsdatum enthält.
Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in Spanien wird Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung über das Recht auf dauerhaften Aufenthalt ausgestellt.
Für die Durchführung dieses Antrags ist es erforderlich, den gültigen Originalpass oder Personalausweis, 2 Passfotos und die entsprechende Gebühr vorzulegen, die Antragsformulare ordnungsgemäß auszufüllen und, je nach beruflicher Situation des Antragstellers (arbeitslos, selbstständig, angestellt, Rentner oder im Ruhestand), weitere erforderliche und spezifische Unterlagen für jeden Einzelfall anzugeben.









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