Änderung des Führerscheins
Führerscheine, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören, gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt wurden, behalten in Spanien ihre Gültigkeit unter den Bedingungen, unter denen sie am Ausstellungsort ausgestellt wurden, mit der Ausnahme, dass das zum Führen eines Fahrzeugs erforderliche Alter dem für den Erwerb des entsprechenden spanischen Führerscheins erforderlichen Alter entspricht.
Allerdings sind Führerscheine, die von einem dieser Staaten ausgestellt wurden und in einem dieser Staaten oder in Spanien eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurden, in Spanien nicht gültig.
Der Inhaber eines in einem dieser Staaten ausgestellten Führerscheins, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien begründet hat, unterliegt den spanischen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer, der Kontrolle seiner psychophysischen Eignung und der Vergabe von Punkten.
Bei einem Führerschein ohne festgelegte Gültigkeitsdauer muss der Inhaber diesen erneuern, sobald zwei Jahre seit der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes in Spanien vergangen sind.
Für die Bearbeitung des Umtauschs eines Führerscheins werden folgende Unterlagen benötigt:
– Erforderliche Formulare sind in der Anwaltskanzlei Vives Pons erhältlich.
– Gültiger Reisepass oder NIE (Ausländeridentifikationsnummer)
– Ein anderer Wohnsitznachweis, z. B. ein gültiger EU-Führerschein
1 Passfoto
Zahlungsnachweis der entsprechenden Gebühr
Die Lieferzeit für den neuen spanischen Führerschein beträgt ungefähr drei Monate.









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